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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Finsatec B.V. Version 2020

 

1. Definitionen 

Finsatec: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach niederländischem Recht Finsatec B.V. mit Sitz in Winterswijk; 

Käufer: Derjenige, der mit der Finsatec eine Vereinbarung geschlossen hat oder zu schließen wünscht; 

Waren/die Liefersache: Alle von Finsatec gelieferten oder zu liefernden Waren und Materialien; 

Warenbestand: Waren, die direkt ab Lager ohne jegliche Bearbeitung von Finsatec geliefert werden können; 

Sonderanfertigungen: Waren, die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht sofort ab Lager geliefert werden können und/oder Waren, die auf Wunsch des Käufers von Finsatec gekauft und/oder produziert werden; 

Vereinbarung: Die Vereinbarung zwischen Finsatec und dem Käufer. 

 

2. Allgemeines

2.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Vereinbarungen zwischen Finsatec und dem Käufer sowie für alle Angebote von Finsatec. Wenn einmal eine Vereinbarung unter Anwendbarkeit dieser Bedingungen geschlossen wurde, finden diese Bedingungen auch für spätere Transaktionen uneingeschränkt Anwendung. 

2.2 Abweichungen von diesen Bedingungen oder einem Teil bedürfen der Schriftform. 

2.3 Im Falle eines inhaltlichen Bedeutungsunterschieds zwischen den verschiedenen Sprachfassungen dieser Bedingungen ist der niederländische Text bindend. 

 

3. Zustandekommen einer Vereinbarung

3.1 Alle Angebote von Finsatec sind freibleibend, es sei denn, die Unwiderruflichkeit wird ausdrücklich schriftlich festgehalten. Angebote können widerrufen werden, bis eine Vereinbarung zustande gekommen ist. Finsatec behält sich das Recht vor, einen Auftrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen. 

3.2 Vereinbarungen kommen erst nach der schriftlichen Annahme durch Finsatec zustande oder sobald Finsatec mit der Ausführung des von dem Käufer erteilten Auftrags begonnen hat. 

3.3 Spätere Nebenabreden oder Änderungen sowie Zusagen sind für Finsatec nur dann verbindlich, wenn sie von Finsatec in Schriftform bestätigt wurden. 

 

4. Preise

4.1 Alle Preise sind in Euro und enthalten keine MwSt., Transportkosten und sonstige behördliche Abgaben. 

4.2 Alle Verkäufe erfolgen unter der ausdrücklichen Bedingung, dass der Preis auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Kostenfaktoren beruht, wie z. B.: Einkaufspreise, Löhne, Lohnkosten, Ausfuhrabgaben, Fracht, Versicherung, Entladekosten, Einfuhrzölle, Abgaben, Steuern, Fremdwährungsausgleich und Transportkosten. 

4.3 Finsatec ist berechtigt, die Preise um Preissteigerungen zu erhöhen, die bis vor dem Tag der Lieferung eintreten. Dabei sind Preiserhöhungen bis zu 10% möglich. Bei Steigerungen die über 10% hinausgehen berechtigen den Käufer von der Vereinbarung zurückzutreten. 

4.4 Der angebotene Preis gilt nur für den jeweiligen betreffenden Auftrag und die darin angebotenen Mengen. 

 

5. Lieferung und Lieferfristen

5.1 Die Lieferung der Waren erfolgt ab Werk und bei frachtfreier Lieferung durch Übergabe an den ersten Spediteur, es sei denn, dass eine andere Lieferart gemäß INCOTERMS 2010 schriftlich vereinbart wurde. 

5.2 Die frachtfreie Lieferung erfolgt ohne Entladung, so dass der Käufer für die Entladung der Waren verantwortlich ist. 

5.3 Der Käufer ist verpflichtet, die Waren in dem Moment entgegenzunehmen, in dem sie ihm übergeben oder ihm vereinbarungsgemäß zur Verfügung gestellt werden. Verweigert der Käufer die Annahme oder versäumt er es, Informationen oder Anweisungen, die für die Lieferung erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen, werden die Waren auf Risiko des Käufers eingelagert. Finsatec ist in diesem Fall berechtigt, dem Käufer alle entstehenden Mehrkosten, darunter wenigstens die Lagerkosten, in Rechnung zu stellen. 

5.4 Die Lieferfrist ist nur ein Anhaltswert und keine Ausschlussfrist. Finsatec ist mit den Lieferfristen erst in Verzug, wenn Finsatec rechtskräftig in Verzug gesetzt wurde. 

5.5 Verzögert sich die Lieferung, weil sich Umstände aus welchen Gründen auch immer ändern, so verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Finsatec wird den Käufer rechtzeitig von einer eventuellen Verzögerung in Kenntnis setzen. Eine verspätete Lieferung berechtigt den Käufer nicht, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. 

5.6 Sind bei Abruflieferungen keine Fristen für den Abruf gesetzt, müssen die Waren innerhalb von 30 Tagen nach der Bestellung abgerufen werden. Nach Ablauf von 30 Tagen nach der Bestellung ist Finsatec zur Zahlung berechtigt. 

5.7 Finsatec ist berechtigt, bei einer Abruflieferung Lagerkosten in Rechnung zu stellen. 

5.8 Finsatec behält sich das Recht vor, Teillieferungen durchzuführen. 

 

6. Prüfung und Mängelrüge

6.1 Die auf dem Frachtbrief, Lieferschein oder ähnlichen Unterlagen angegebenen Mengen gelten als richtig, wenn diese nicht sofort nach Erhalt und vor der Verarbeitung und/oder Bearbeitung beanstandet werden und auf dem Frachtbrief oder der Quittung eine entsprechende Angabe gemacht wird. 

6.2 Der Käufer hat die Lieferung innerhalb von 48 Stunden nach der Lieferung auf sichtbare Mängel zu überprüfen. Im Rahmen dieser Prüfung hat der Käufer das Verpackungsmaterial und/oder die Oberflächenschutzfolien der Liefersache pfleglich zu behandeln. Mängelrügen wegen sichtbarer Mängel verfallen, wenn der Käufer Finsatec den Mangel nicht innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt der Ware schriftlich mitgeteilt hat. 

6.3 Für andere als in den Absätzen 1 und 2 beschriebenen Mängel gilt eine Meldefirst von 5 Werktagen nach Feststellung des jeweiligen Mangels. Auch diese Mängel müssen unter Angabe des Grundes der Beanstandung schriftlich mitgeteilt werden. Nach Ablauf dieser Frist kann der Käufer keine mangelhafte Leistung mehr geltend machen. 

6.4 Beanstandungen von Waren, die angebrochen sind oder ganz oder teilweise verarbeitet und/oder bearbeitet worden sind, werden nicht entgegengenommen. 

6.5 Eventuelle Klagen sind binnen einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach der Reklamation bei einem infolge dieser Bedingungen zuständigen Gericht anhängig zu machen. Mit Ablauf dieser Frist erlischt jeder Anspruch auf Schadensersatz. 

6.6 Der Käufer muss Finsatec innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der Rechnung über etwaige Fehler informieren. Andernfalls wird die Rechnung als korrekt erachtet. 

 

7. Zahlung

7.1 Sofern nicht anders vereinbart, erhält der Käufer die Rechnung per E-Mail an die Finsatec bekannte E-Mail-Adresse. 

7.2 Es gilt der jeweils vereinbarte Zahlungstermin nach Rechnungsdatum. Wird eine Rechnung nicht innerhalb dieses Zeitraums bezahlt, gerät der Käufer in Verzug, ohne dass er separat dazu in Kenntnis gesetzt werden muss. In diesem Moment werden alle ausstehenden Rechnungen von Finsatec an den Käufer sofort und vollständig fällig. 

7.3 Finsatec kann einen Kreditbeschränkungszuschlag erheben und/oder Vorauszahlung oder andere Garantien verlangen. 

7.4 Der Käufer ist nicht berechtigt, die Zahlung der Rechnungen auszusetzen. Ferner sind alle Zahlungen ohne Abzug oder Aufrechnung zu leisten. 

7.5 Bei Zahlungsverzug schuldet der Käufer Verzugszinsen in Höhe von 2-%-Punkten über dem aktuell gültigen Basiszins pro Monat auf den gesamten offenen Rechnungsbetrag. 

7.6 Wird Finsatec durch den Verzug des Käufers zur Weiterleitung seiner Einziehungsansprüche gezwungen (Inkasso), gehen alle damit verbundenen Kosten, wie z. B. Verwaltungskosten, gerichtliche und außergerichtliche Kosten, einschließlich der Kosten eines Konkursantrags, zu Lasten des Käufers. Die außergerichtlichen Inkassokosten betragen mindestens 15 % des unbezahlten Betrages, mindestens jedoch € 500,00. 

7.7 Sollte in einem Rechtsstreit zugunsten von Finsatec entschieden werden, trägt der Käufer alle im Zusammenhang mit diesem Verfahren anfallenden Kosten. 

7.8 Kommt der Käufer einer Vereinbarung mit Finsatec nicht nach oder besteht bei Finsatec sonst ein begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, so ist Finsatec berechtigt, die Lieferung der Waren auszusetzen, bis der Käufer eine (zusätzliche) Sicherheit für die Forderungen und Zahlung der zu liefernden Waren geleistet hat. Der Käufer ist verpflichtet, auf erste Aufforderung eine Sicherheit zu leisten. 

 

8. Qualität

8.1 Sofern beim Verkauf nicht ausdrücklich anders angegeben, wird die Standardqualität geliefert. Abweichungen bei Maßen und/oder der Anzahl pro Gebinde sind gemäß den branchenüblichen Standards zulässig. Die Abweichungsnormen des Herstellers und/oder Lieferanten gelten als normal. Die tatsächliche Lebensdauer der Liefersache kann nicht garantiert werden. 

8.2 Soweit Hersteller sich anpassen, gelten die zwischen Finsatec und dem Käufer vereinbarten Normen. Anderenfalls wird hinsichtlich der Maß- und Dickentoleranzen und der Qualitäten auf die Produktspezifikation und/oder die einschlägigen Normen verwiesen. 

8.3 Finsatec übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Ware für den Zweck geeignet ist, zu dem der Käufer sie verwenden möchte. Auch dann nicht, wenn Finsatec dieser Zweck mitgeteilt wurde. 

 

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Der Verkauf und die Lieferung erfolgen unter erweitertem und verlängertem Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an den verkauften und gelieferten Sachen, einschließlich der bereits bezahlten, bleibt bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus den Kaufverträgen und damit zusammenhängenden Dienstleistungen – einschließlich Zinsen und Kosten – vorbehalten. 

9.2 Finsatec ist berechtigt aber nicht verpflichtet, die Kaufsache zurückzufordern, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält. Verlangt Finsatec die Sache heraus und verweigert der Käufer die Herausgabe, so erhält Finsatec für jeden Tag der Zuwiderhandlung eine sofort fällig werdende Vertragsstrafe von € 1.000,00 pro Tag, ohne dass Finsatec den Käufer hierzu in Verzug setzen muss. Die Kosten, die sich aus der Ausübung des Eigentumsrechts durch Finsatec ergeben, trägt ebenfalls der Käufer. 

9.3 Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer Finsatec unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Der Käufer haftet für den Finsatec hierdurch entstandenen Ausfall und Schaden. 

9.4 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an Finsatec in Höhe des mit Finsatec vereinbarten Rechnungs-Endbetrages (einschließlich eventueller Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Finsatec, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Finsatec wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist oder insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. 

9.5 Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer erfolgt namens und im Auftrag für Finsatec. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, nicht Finsatec gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt Finsatec das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer Finsatec anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Finsatec verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen von Finsatec gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an Finsatec ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; Finsatec nimmt diese Abtretung schon jetzt an. 

9.6 Finsatec verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.” 

 

10. Haftung

10.1 Finsatec haftet nicht für Schäden, die dem Käufer entstehen, es sei denn, dass und soweit der Käufer nachweisen kann, dass seitens Finsatec Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. 

10.2 Finsatec haftet in keinem Fall für Folgeschäden des Käufers. Unter Folgeschäden werden unter anderem, jedoch nicht ausschließlich verstanden: entgangene Gewinne, entgangene Produktivität, Arbeitskosten, Zinskosten, Reparaturkosten, Transportkosten und Bußgelder. 

10.3 Die Haftung für Schäden ist ausdrücklich auf die Höhe der in dem betreffenden Fall geleisteten Versicherungssumme zuzüglich des Selbstbehalts von Finsatec beschränkt. Wird aus irgendeinem Grund im Rahmen der Versicherung keine Zahlung geleistet, so ist die Haftung für Schäden ausdrücklich auf den Rechnungswert der Waren beschränkt, an denen der Schaden festgestellt wurde. Finsatec ist berechtigt, den Schaden durch einen von ihr zu beauftragenden unabhängigen Branchensachverständigen bewerten zu lassen. 

10.4 Die Frist, in der Finsatec für den Ersatz des Schadens haftbar gemacht werden kann, ist in allen Fällen und bei drohendem Verlust des Rechts auf einen Zeitraum von 1 Monat nach Eintritt des Schadenereignisses begrenzt. Alle Schadensersatzansprüche verjähren 12 Monate nach Beginn des Tages, an dem der Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist gerichtlich geltend gemacht werden. 

10.5 Sofern Finsatec bei Nichteinhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen des Käufers gegenüber Dritten haftbar gemacht werden kann, verpflichtet sich der Käufer hiermit, Finsatec vor allen Folgen dieser Haftung zu schützen. 

10.6 Finsatec haftet nicht für eine etwaige fehlerhafte Anwendung und Verarbeitung der gelieferten Waren durch den Käufer bzw. durch Dritte. 

 

11. Vertragsauflösung und Rücksendungen

11.1 Finsatec ist berechtigt, die Vereinbarung ganz oder teilweise ohne gerichtliche Intervention oder Inverzugsetzung aufzulösen, wenn der Käufer seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt, für zahlungsunfähig erklärt wird, Zahlungsaufschub beantragt, zur gesetzlichen Umschuldung zugelassen wird oder anderweitig die Befugnis verliert, über sein Vermögen oder Teile davon zu verfügen. Das Gleiche gilt, wenn eine Kreditversicherung, aus welchem Grund auch immer, dem Käufer den Kredit entzieht. In diesen Fällen sind alle Forderungen von Finsatec an den Käufer sofort und ohne Abzug fällig. 

11.2 Mit Ausnahme der in Artikel 12.2 beschriebenen Situation ist der Käufer nicht berechtigt, den Vertrag aufzulösen. 

11.3 Bei einer Auflösung werden die bestehenden beiderseitigen Forderungen sofort fällig. Der Käufer haftet für alle Schäden, die Finsatec dadurch entstehen, darunter entgangener Gewinn. 

11.4 Rücksendungen durch den Käufer an Finsatec werden nur nach vorheriger Absprache und schriftlicher Spezifikation angenommen. Im Falle einer Rücksendung ohne vorherige Absprache werden 20 % des Kaufpreises der zurückgesendeten Sachen gutgeschrieben. 

 

12. Höhere Gewalt

12.1 Höhere Gewalt im Sinne dieses Artikels wird höherer Gewalt gemäß Artikel 6:75 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs gleichgesetzt. Unter höherer Gewalt wird in jedem Fall, jedoch nicht ausschließlich, verstanden: Streik, übermäßiger Krankenstand, Transportschwierigkeiten, unzureichende Versorgung mit Rohstoffen/Komponenten, Feuer, Überschwemmung, Terrorismus, staatliche Maßnahmen, Betriebsausfälle bei Zulieferern und mangelhafte Leistungen von Zulieferern. 

12.2 Während der höheren Gewalt ruhen die Liefer- und sonstigen Verpflichtungen von Finsatec. Verzögert sich die Lieferung durch höhere Gewalt um mehr als 1 Monat, sind sowohl Finsatec als auch der Käufer berechtigt, den Vertrag ohne gerichtliche Intervention aufzulösen, ohne dass in diesem Fall eine Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz besteht. 

12.3 Hat Finsatec ihre Verpflichtungen bei Eintritt der höheren Gewalt bereits teilweise erfüllt oder kann Finsatec ihre Verpflichtungen nur teilweise erfüllen, so ist Finsatec berechtigt, den bereits gelieferten bzw. lieferbaren Teil gesondert in Rechnung zu stellen, und der Käufer ist verpflichtet, diese Rechnung so zu bezahlen, als handle es sich um eine gesonderte Vereinbarung. 

 

13. Bearbeitete Waren

13.1 Unter Bearbeitung versteht man das Fräsen, Drehen, Sägen, Laserschneiden, Abkanten, Schneiden, Schleifen und/oder andere Bearbeitungen der Waren. Dies alles in Übereinstimmung mit den Zeichnungen und/oder Unterlagen, die der Käufer Finsatec zur Verfügung gestellt hat. Abweichungen nach der Bearbeitung sind gemäß den branchenüblichen Standards zulässig. 

13.2 Finsatec haftet nicht für Beschädigungen oder andere Wertminderungen im Zusammenhang mit den zu bearbeitenden Waren. 

13.3 Der Käufer ist verpflichtet, die Waren innerhalb von 7 Tagen nach der Mitteilung der Fertigstellung abzunehmen. Kommt der Käufer dem nicht nach, hat Finsatec Anspruch auf Ersatz für den durch die spätere Lieferung entstandenen Schaden, darunter, aber nicht ausschließlich, die Lagerkosten. 

 

14. Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen 

Falls sich eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen als nichtig erweist oder rechtsunwirksam wird, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. In diesem Fall ist Finsatec berechtigt, die betreffende Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die ihrem Inhalt möglichst nahe kommt, ohne dass sie unwirksam wird oder aufgehoben werden kann. 

 

15. Rechtsstreitigkeiten und geltendes Recht

15.1 Die Vereinbarungen zwischen den Parteien unterliegen niederländischem Recht. 

15.2 Alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit und/oder aus diesem Vertrag werden der Rechtbank Gelderland vorgelegt, es sei denn, Finsatec macht den Rechtsstreit bei einem anderen zuständigen Gericht anhängig.